Landesförderung über die Richtlinie ÖPNV-Invest

Das Land Brandenburg unterstützt die Kommunen beim Bau von P+R-Anlagen bereits seit mehreren Jahren über das Förderprogramm Richtlinie ÖPNV-Invest. Die Bewilligungsbehörde für die Fördermittel ist das Landesamt für Bauen und Verkehr (LBV), das auf seiner Internetseite die entsprechenden Antragsdokumente zur Verfügung stellt. Basis für jeden Förderantrag ist die Berechnung des förderfähigen Stellplatzbedarfs. Das Land Brandenburg hat hierfür gemeinsam mit dem VBB eine Formel erarbeitet, die zwingend anzuwenden ist. Sie kann dem Leitfaden Parken am Bahnhof (siehe Downloadbereich) entnommen werden. Da die Stellplatzzahl den Fortgang der weiteren Planung der Anlagen maßgeblich beeinflusst, empfehlen wir dringend, die Bedarfsberechnung noch vor oder gleich zu Beginn der Planungen durchzuführen. Der VBB ist  im Rahmen der Fördermittelbeantragung zu einer Stellungnahme aufgerufen und kann Stellplatzzahlen, die über die Werte der Bedarfsberechnung hinausgehen, nur in begründeten Ausnahmefällen befürworten.

Für die Beantwortung häufig gestellter Fragen, die im Zusammenhang mit der Landesförderung auftauchen, haben wir ein FAQ zusammengestellt. Sollten darüber hinaus weitere Unklarheiten bestehen, kann der VBB gerne direkt kontaktiert werden. Wir helfen Ihnen gerne weiter.

FAQ Landesförderung von Park-and-Ride-Anlagen

Es handelt sich um eine Projektförderung, die den Bau von Park-and-Ride-Anlagen zum Ziel hat. Folgende Projektbestandteile werden gefördert:

  • Hochbau
  • Tiefbau
  • Grunderwerb
  • Baustelleneinrichtung
  • Ausstattung
  • Erstbepflanzung
  • Beleuchtungsanlagen
  • Videoüberwachung
  • Beschrankung
  • Auslastungssensorik
  • ggf. Zugangsterminal für gesicherte Anlagen
  • Planungskosten

Die Grenze der zuwendungsfähigen Ausgaben, die mindestens erreicht werden muss, liegt aktuell bei 50.000€ netto.

Die zuwendungsfähigen Baukosten dürfen die Förderobergrenzen je Stellplatz nicht überschreiten:

  • Ebenerdige Anlagen – 5.400,00 € netto

  • Ingenieurbauwerke (Parkhäuser, Parkpaletten, Tiefgaragen) – 10.800,00 € netto

Der aktuelle Fördersatz beträgt 75 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben. Für Anlagen, die sich an Bahnstationen im Berliner Umland befinden und einen Berlin-Pendler-Anteil von über 50 Prozent aufweisen, beträgt der Regelfördersatz aktuell 85 Prozent.

Gesondert betrachtet werden die Planungskosten und die Grunderwerbskosten. Die Planungskosten (inklusive Kosten für Vermessung) werden anhand der zuwendungsfähigen Bauausgaben als Pauschale in Höhe von 15 Prozent abgegolten. Bei den Grunderwerbungskosten können 50 Prozent der Ausgaben für Grunderwerb und Grunderwerbsnebenkosten als zuwendungsfähig anerkannt werden.. Die Kosten für die Baustelleneinrichtung darf 8 % der Bausumme betragen, in Ausnahmefällen (mit Begründung) 10%.

Eine Kombination mit Förderprogrammen des Bundes und der EU ist grundsätzlich möglich, jedoch bleibt der Höchstfördersatz von 90% bestehen, eine Kumulierung der Fördermittel ist nicht möglich. Aktuell ist uns darüber hinaus keine spezielle Förderung für Park-and-Ride-Anlagen des Bundes bekannt.

Die anerkannten Regeln der Technik, die geltenden rechtlichen Bestimmungen und Vorschriften sowie die Bauordnung des Landes Brandenburg sind zu beachten. Alle Anlagen sind behindertenfreundlich (DIN 18040) zu gestalten. Über Abweichungen von diesen Grundsätzen ist die Bewilligungsbehörde vor Baubeginn zu informieren. Bei Gestaltung der Verkehrsanlage sind die Empfehlungen für die Anlagen des ruhenden Verkehrs (EAR), die Empfehlungen für die Anlage von Erschließungsstraßen (EAE), sowie die Richtlinie für die Standardisierung des Oberbaus von Verkehrsflächen (RSTO 01) zu berücksichtigen

Stellplätze für Menschen mit Behinderung sowie Eltern-Kind-Stellplätze können entsprechend der lokalen Gegebenheiten ausgewiesen werden. Auch eine Ausbildung der Stellplätze als Parkstreifen einschließlich notwendiger Gehwege ist förderfähig. Hier bleibt es den Antragstellenden überlassen, die lokal geeignete Form (Längs-, Schräg- oder Senkrechtaufstellung) zu wählen.

Wie bereits oben erwähnt, ergibt sich die Berechnung der förderfähigen Stellplatzzahl aus der im Leitfaden ‚Parken am Bahnhof“ enthaltenen Formel zur Bedarfsberechnung. Der VBB berät unter den angegebenen Kontaktdaten gerne zur Anwendung der Formel. Im Zuge des Antragsverfahren bestätigt VBB die korrekte Anwendung der Formel.

Ja, beides ist möglich und wird als sinnvoll eingestuft, da kostenlose und unbeschrankte Park-and-Ride-Anlagen anfällig für eine Zweckentfremdung sind. Insbesondere dann, wenn in unmittelbarer Umgebung eine Zone zur Parkraumbewirtschaftung oder kostenpflichtige Parkplätze von Wohnungsbaugenossenschaften oder Unternehmen ausgewiesen sind. Auch eine Einkaufsstraße oder ein Shoppingcenter mit kostenpflichtigem Parkangeboten in der Nähe führen dazu, dass kostenlose und/oder unbeschrankte Park-and-Ride-Anlagen zweckentfremdet werden. Zur Verhinderung einer solchen Zweckentfremdung gibt es verschiedene Möglichkeiten. Dies muss nicht immer eine Beschrankung mit gleichzeitiger Erhebung von Parkgebühren sein. Auch Angebote, die für die NutzerInnen kostenlos sind und trotzdem eine Zugangsbeschränkung bieten, haben sich als praxistauglich erwiesen. Mehr zum Thema finden Sie hier.

Ja, die Förderung einer Ladesäule ist regelmäßig je 100 P+R-Stellplätzen (Bestand und Neubau) zuwendungsfähig. Dies umfasst auch Vorsorgemaßnahmen für weitere Ladesäulen. Jedoch sollte sich das Angebot der Ladestationen an ÖPNV-Kunden richten. Unter anderem aus diesem Grund empfehlen wir den Bau von Ladesäulen grundsätzlich nicht, da sich die kurze Dauer der Ladevorgänge nicht mit typischen Pendlerzeiten in Einklang bringen lässt. Es ist daher zu erwarten, dass die Ladesäulen hauptsächlich von Menschen genutzt werden, die nicht gleichzeitig den ÖPNV nutzen (Zweckentfremdung). Stattdessen empfehlen wir zur Förderung der Elektromobilität jene Stellplätze, die die kürzeste Entfernung zum Bahnsteig aufweisen, durch Aufmarkierung eines E-Auto-Piktogramms zu kennzeichnen, um die NutzerInnen solcher Fahrzeuge zu privilegieren (siehe auch hier)

Ja, solche Anlagen sind beispielsweise als Kurzzeitstellplätze und Pkw-Vorfahrten zuwendungsfähig (zu Kiss-and-Ride-Anlagen siehe auch hier).

Ja, Anlagen für Car-Sharing sind zuwendungsfähig, soweit sie funktionell die Anforderungen an Park+Ride-Anlagen erfüllen und gleichzeitig Teil einer Mobilitätsstation sind. Mehr zu Mobilitätsstationen finden Sie hier.

Für einfache Park-and-Ride-Anlagen beträgt die Zweckbindungsfrist 15 Jahre. Für Parkhäuser beträgt die Zweckbindungsfrist 20 Jahre.