Landesförderung über die Richtlinie ÖPNV-Invest

Das Land Brandenburg unterstützt die Kommunen beim Bau von Fahrradabstellanlagen an Bahnstationen (sog. Bike-and-Ride-Anlagen) bereits seit mehreren Jahren über das Förderprogramm Richtlinie ÖPNV-Invest. Die Bewilligungsbehörde für die Fördermittel ist das Landesamt für Bauen und Verkehr (LBV), das auf seiner Internetseite die entsprechenden Antragsdokumente zur Verfügung stellt. Basis für jeden Förderantrag ist die Berechnung des förderfähigen Stellplatzbedarfs. Das Land Brandenburg hat hierfür gemeinsam mit dem VBB ein Excel-Tool erarbeitet, das zwingend anzuwenden ist. Es kann im Downloadbereich dieser Seite entnommen werden. Da die Stellplatzzahl den Fortgang der weiteren Planung der Anlagen maßgeblich beeinflusst, empfehlen wir dringend, die Bedarfsberechnung noch vor oder gleich zu Beginn der Planungen durchzuführen. Der VBB ist  im Rahmen der Fördermittelbeantragung zu einer Stellungnahme aufgerufen und kann Stellplatzzahlen, die über die Werte der Bedarfsberechnung hinausgehen, nur in begründeten Ausnahmefällen befürworten.

Für die Beantwortung häufig gestellter Fragen, die im Zusammenhang mit der Landesförderung auftauchen, haben wir ein FAQ zusammengestellt. Sollten darüber hinaus weitere Unklarheiten bestehen, kann der VBB gerne direkt kontaktiert werden. Wir helfen Ihnen gerne weiter.

FAQ Landesförderung von Bike-and-Ride-Anlagen

Es handelt sich um eine Projektförderung, die den Bau von Fahrradabstellanlagen bzw. Fahrradparkhäusern zum Ziel hat. Folgende Projektbestandteile werden gefördert:

  • Hochbau
  • Tiefbau
  • Grunderwerb
  • Baustelleneinrichtung
  • Ausstattung
  • Erstbepflanzung
  • Beleuchtungsanlagen
  • Videoüberwachung
  • ggf. Zugangsterminal für gesicherte Anlagen
  • Planungskosten

Eine Förderung von Fahrradabstellanlagen als Teil eines größeren Gebäudes (z.B. Empfangsgebäude, Servicegebäude) oder als Teil einer Mobilstation ist ebenfalls möglich.

Die Grenze der zuwendungsfähigen Ausgaben, die mindestens erreicht werden muss, liegt aktuell bei 50.000 €.

Die Fördersumme setzt sich ausverschiedenen Bestandteilen zusammen. Für die Hochbauarbeiten Förderobergrenzen je Stellplatz gibt, die je nach Gebäudetyp unterschiedlich ausfallen:

  • Radabstellplatz ebenerdig – 1.600,00 € netto

  • Radabstellplatz in Sammelschließanlage – 2.200 € netto

  • Radabstellplatz in einer Fahrradbox – 2.400,00 € netto

  • Radabstellplatz in einem Fahrradparkhaus – 3.600,00 € netto

Diese Obergrenzen müssen jedoch nur für den Hochbauanteil des Projektes herangezogen werden. Für alle anderen Maßnahmen (wie z.B. Tiefbauarbeiten) ist der Regelfördersatz heranzuziehen, der aktuell 75 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben beträgt. Für Anlagen an Bahnhöfen mit einem Berlin-Pendler-Anteil an den ein- und aussteigenden Fahrgästen an der Station von über 50 Prozent sowie für Anlagen an Bahnhöfen, die sich im Lausitzer Revier entsprechend des Strukturstärkungsgesetzes Kohleregionen befinden, beträgt der Regelfördersatz aktuell 90 Prozent.

Gesondert betrachtet werden hingegen die Planungskosten, die Grunderwerbskosten sowie die Kosten für die Baustelleneinrichtung. Die Planungskosten werden anhand der zuwendungsfähigen Bauausgaben als Pauschale in Höhe von 15 Prozent abgegolten. Bei den Grunderwerbungskosten können 50 Prozent der Ausgaben für Grunderwerb und Grunderwerbsnebenkosten können als zuwendungsfähig anerkannt werden. Die Baustelleneinrichtung wird in der Regel mit 8 Prozent der Bausumme, in Ausnahmefällen mit bis zu 10 Prozent gefördert.

Eine Kombination mit Förderprogrammen des Bundes und der EU ist grundsätzlich möglich, jedoch bleibt der Höchstfördersatz von 90% bestehen. Eine Kumulierung der Fördermittel, die über den Höchstfördersatz hinaus geht, ist nicht möglich. Für eine Förderung im Bereich der Fahrradabstellanlagen bietet sich insbesondere die Kombination mit der Kommunalrichtlinie des Bundes an. Hierbei ist jedoch zu beachten, dass dort eine Förderung des Baus von Fahrradboxen nicht möglich ist.

Ja, die Anlagen müssen eine Überdachung aufweisen und mit modernen Anschließmöglichkeiten ausgestattet sein, die die Intaktheit des Fahrrads gewährleisten. Vorderradhalter (sog. „Felgenkiller“) werden dementsprechend nicht gefördert. Einen guten Überblick über geeignete Anschließmöglichkeiten bietet der ADFC

Der Abstand zwischen den Anschließmöglichkeiten muss darüber hinaus den Vorgaben der DIN 79008 entsprechen. 

Bei gesicherten Fahrradabstellanlagen sollte darüber hinaus das Buchungssystem des Landes Berlin (= “ParkYourBike”) zum Einsatz kommen. Eine analoge Türöffnung mit Hilfe eines auszugebenden Schlüssels ist nicht erwünscht.

Nein, eine Förderung für Lademöglichkeiten für eBikes ist nicht vorgesehen. Die Studien des VBB haben ergeben, dass die Lademöglichkeiten von PendlerInnen nicht genutzt werden, da die Reichweite der im Handel erhältlichen Akkus ausreichend ist, um den Weg zum Bahnhof mehrere Male hin und zurück zu bestreiten. Gleichzeitig können die meisten Akkus aus dem Rad entnommen werden und z.B. im Büro geladen werden.

Die Berechnung der förderfähigen Stellplatzzahl ergibt sich aus der im Leitfaden ‚Parken am Bahnhof“ enthaltenen Formel zur Bedarfsberechnung bzw. aus dem dort beschriebenen und hier zum Download zur Verfügung gestellten Tool zur Bedarfsberechnung. Die korrekte Anwendung der Formel bzw. des Tools muss vom VBB im Rahmen des Antragsprozesses bestätigt werden.

Ja, eine solche Ausweisung ist möglich, soweit diese Flächen funktionell die Anforderungen an Bike+Ride-Anlagen erfüllen.

Provisorien während der Bauausführung sind weitgehend zu vermeiden, gehören jedoch bei entsprechendem Nachweis der zwingenden Notwendigkeit zu den zuwendungsfähigen Baukosten.

Für einfache Fahrradabstellanlagen (einfache überdachte Anlagen, Sammelschließanlagen, Fahrradboxen) beträgt die Zweckbindungsfrist 10 Jahre. Für Fahrradparkhäuser (Ingenieurbauwerke mit in der Regel mehr als 500 Stellplätzen in mehrere Geschossen) beträgt die Zweckbindungsfrist 15 Jahre.